Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. (BGBl. Nr. 80/1975, Art. I Z 1)Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (2)Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
(3)Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer, von der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital sowie von der Lohnsummensteuer befreit.
(4)Absatz 4,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010928
Alte Dokumentnummer
N11984177210